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Liebe Mitglieder, die Jahreshauptversammlung wurde aufgrund der Corona-Situation auf einen noch unbekannten Termin im Herbst verlegt.

Bleibt gesund!

VEREINSSATZUNG

DJK TUS 03 Hagen e.V.


SATZUNG DER DJK TUS 03 HAGEN e. V.

I Allgemeines

§§ 1 – 6

II Mitgliedschaft

§§ 7 –11

III Organe

§§ 12 – 19

IV Verfahrens – Geschäftsordnung mit Schlussbestimmungen

§§ 20 – 24

I ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Banner, Siegel und Geschäftsjahr
§ 3 Wesen und Ziel
§ 4 Aufgaben
§ 5 Vermögen
§ 6 Verbandszugehörigkeit

II MITGLIEDSCHAFT

§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Stimm- und Wahlrecht
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Beitrag
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

III ORGANE

§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
§ 15 Vereins-Jugendtag
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Ältestenrat
§ 18 Gesetzliche Vertretung
§ 19 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

IV VERFAHRENS-, GESCHÄFTSORDNUNG; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20 Versammlungen/Sitzungen
§ 21 Wahlen
§ 22 Satzungsänderungen
§ 23 Haftung des Vereins
§ 24 Auflösung

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen

„Turn- und Spielvereinigung 1903 e. V.“ - (DJK TuS 03 e. V.)

Er ist im Mai 1903 gegründet als kath. Turn- und Sportverein (KTS), wiedergegründet am 01.10.1945 als Rechtsnachfolger des durch die NS-Behörde aufgelösten Verein gleichen Namens.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hagen-Wehringhausen, Gerichtsstand hinsichtlich der Verpflichtung der Mitglieder gegenüber dem Verein in Hagen.

Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. 1293 beim Amtsgericht Hagen eingetragen.

§ 2 Banner, Siegel und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt das DJK-Zeichen in seinem Siegel, den Briefköpfen usw.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Wesen und Ziele

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf der Grundlage christlicher Wertvorstellungen.

2. DJK TUS 03 e. V. verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (v. 01.01.1977) in der zur Zeit gültigen Fassung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Aufgaben

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu den Fachverbänden ergeben.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Jugendpflege

§ 5 Vermögen

1. Das Vermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

2. Den Verbleib des Vermögens bei Auflösung des Vereins regelt § 24.

§ 6 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied in Turn- und Sportfach-verbünden seiner jeweiligen Abteilungen.

2. Die Mitgliedschaft im Verein zieht die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterliegen insoweit den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

3. Seit dem 01.01.1955 ist der Verein Mitglied des DJK-Hauptverbandes.

4. Eine Mitarbeit im Hagener Stadtsportbund und weiteren Interessengemeinschaften ist möglich.

5. Der Beitritt zu Spielgemeinschaften ist erlaubt, wenn die Anzahl der Mitglieder für eine bestimmte Sportart / Altersklassen Mannschaft einen eigenen geordneten Spielbetrieb nicht zulässt und grundsätzliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Mitgliedschaft

§ 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zusammenarbeit des/der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der über die Aufnahme entscheidet.

3. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

4. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins als bindend an.

5. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

aa) eine aktive Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen ist ausgeschlossen, sofern der Verein die gleiche Sportart - ggf. für die gleiche Altersklasse - betreibt.

cc) Vereinsmitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder werden, auf Vorschlag des Vorstandes, ohne Diskussion durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ehrenvorsitzende werden, auf Vorschlag des Vorstands, ohne Diskussion durch die Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Grundsätzlich ist nur die Wahl eines/einer Ehrenvorsitzenden möglich.

§ 8 Stimm- und Wahlrecht

1. Alle Mitglieder ab 16 Jahren, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder haben Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

2. Das passive Wahlrecht steht den vorgenannten Mitgliedern ab 18 Jahren zu.

3. Unabhängig von den in Absatz 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen haben alle Mitglieder der Jugendabteilung bei der Wahl der Jugendleitung das aktive Wahlrecht.
Alle Mitglieder der Jugendabteilung bis zum Alter von 13 Jahren sind nicht wahlberechtigt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod.

1. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende gekündigt werden.
Bei besonderen Anlässen, Härtefällen, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes bei nachstehenden Sachverhalten ausgeschlossen werden:

a) 2jähriger Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnungen.

b) unehrenhaftes Verhalten.

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds gilt die Mitgliedschaft als beendet, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Ausschusses beim Ältestenrat des Vereines Einspruch eingelegt wird.

4. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 10 Beitragspflicht

1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.

2. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und einer Aufnahmegebühr richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel, die im Rahmen der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

3. Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden.

Die Höhe solcher Sonderbeiträge wird entweder vom Vorstand festgelegt oder bei abteilungsbedingten Sonderbeiträgen durch Beschluss der Abteilungs-Jahresmitgliederversammlung.

4. Die Beiträge sind möglichst im Einzugsverfahren zu begleichen.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Neben dem in § 8 näher beschriebenen Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder insbesondere folgende Rechte:

a) Teilnahme an den Übungsstunden für ihren Sportbereich bzw. ihre Abteilung.

b) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins

- für jugendliche Mitglieder ist der gesetzliche Jugendschutz zu beachten.

c) Wählbarkeit in Ämter und Ehrenämter (Einschränkung siehe § 8)

2. Anregungen zu geben und Anträge zu stellen. Dies kann sowohl an den Vorstand als auch an die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung geschehen (unter Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung).

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandbeschlüssen anzuerkennen.

Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Vereins-Jugendtag,

4. der Ältestenrat,

5. die Kassenprüfer

§ 13 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten.

2. Im Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) in den ersten 4 Monaten des Kalender/-Geschäftsjahres durchzuführen.
Hierzu wird durch den geschäftsführenden Vorstand, mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann durch die offiziellen Vereinsmitteilungen (Start und Ziel), die Tageszeitungen (WR und WP) oder durch persönliche Einladung (einfacher Brief) erfolgen

.

3. Die Mitgliederversammlung (JHV) hat folgende Zuständigkeiten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b) Entgegennahme und Genehmigung des Organisations-, Sport- und Finanzberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr,

c) Entgegennahme der Kassenberichte, - diese Berichte können auch schriftlich erteilt werden -,

d) Entlastung des Kassierers sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes.

e) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Ältestenrates,

f) Bestätigung der Abteilungsleiter, die zuvor von den jeweiligen Abteilungen gewählt wurden,

g) Ggf. Wahl eines/einer Ehrenvorsitzenden, Wahl von Ehrenmitgliedern,

h) Festsetzung der Beiträge.

i) Beschluss des Haushaltsplanes,

j) Beschluss eines Jahresprogramms,

k) Entscheidung über Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht sein werden müssen,

l) Wahl eines Versammlungsleiters für die Wahl des 1. Vorsitzenden,

4. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung (JHV) ist der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,

5. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss weiterhin einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins eines schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe an den Vorstand richten.

6. Für die Einberufung und Durchführung der außer-ordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Ziffer 1 – 5 entsprechend.

§ 14 Vorstand

1. Zum Hauptvorstand gehören:

1. der geschäftsführende Vorstand

2. der Gesamtvorstand

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- dem/der 1. Vorsitzenden

- den beiden 2 Vorsitzenden

- dem/der Geschäftsführer/in

- dem/der Kassierer/rin

- den Abteilungsleitern (Handball u. Breitensport)

- dem Jugendleiter und der Jugendleiterin

4. Zum Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes noch

- der/die 2. Geschäftsführer/in

- der/die 2. Kassierer/in

- die Leiter/innen der Fachschaften (ggf. Vertr.)

- die/der Vorsitzende des Ältestenrates (ggf. Vertr.)

- die geistlichen Beiräte

5. Die/der Ehrenvorsitzende ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er nimmt nur mit beratender Stimme teil.

6. Die Vorstandsmitglieder werden von der JHV für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Neuwahlen finden in jedem Jahr für die Hälfte der Vorstandsmitglieder statt, und zwar in den Jahren mit gerader Jahreszahl für

- den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende

- den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin

- den 2. Kassierer / die 2. Kassiererin

- bis zu 2 Kassenprüfer

- bis zu 4 Mitglieder des Ältestenrates (s. § 17)

in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

- die beiden 2. Vorsitzenden

- den 1. Kassierer / die 1. Kassiererin

- bis zu 2 Kassenprüfer

- bis zu 4 Mitgliedern des Ältestenrates (s. § 17)

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Gesamtvorstand sich jederzeit selbst ergänzen.
Dies gilt nicht für das Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, dessen Wahl nur in einer JHV (Mitgliederversammlung) erfolgen kann.

8. Der Gesamtvorstand nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen sportlicher, organisatorischer und allgemeiner Art Stellung und fasst entsprechende Beschlüsse, wobei die Vereinssatzung und die Beschlüsse der MV/JHV zu beachten sind.

9. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung und Überwachung der Vorstandsbeschlüsse sowie die Abwicklung der übrigen Vereinsangelegeheiten.
Die Aufgabenwahrnehmung des Vorstandes wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 15 Vereins-Jugendtag und Jugendausschuss

Der Vereins-Jugendtag legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest und wählt den Jugendleiter und die Jugendleiterin und deren Vertreter.

Der Jugendausschuss entscheidet, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, über alle die Jugend betreffenden Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke, sofern sie nicht den § 26 BGB betreffen. Einzelheiten regelt die Jugendordnung des Vereins. Sie ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden von der JHV für 3 Jahre gewählt. Es soll jedes Jahr ein Prüfer ausscheiden und ein neuer gewählt werden.

Somit beträgt für eine Übergangszeit die Amtszeit eines Kassenprüfers nur 1 Jahr und für einen zweiten nur 2 Jahre.

Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3 Jahren zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand eine Ersatzwahl vornehmen.

Die von der JHV gewählten Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung des Vereins und gemeinsam mit dem Kassenwart in die Kassenführung der Abteilungen.

Mindestens eine unvermutete Kassenprüfung kann jährlich vorgenommen werden.

Zur JHV prüfen sie anhand der Kassenbelege die Jahresabrechnung. Der JHV legen sie den schriftlich abzufassenden Kassenprüfungsbericht vor.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Den Kassenprüfern sind die Protokolle der JHV sowie der Vorstandsbeschlüsse zu übersenden.

§ 17 Ältestenrat

1. Die JHV wählt die Mitglieder des Ältestenrates. Es sollen mindestens 5, höchstens 7 Mitglieder sein.

Die Mitglieder müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sein.

Die Wahlzeit durch die JHV/Mitgliederversammlung beträgt 5 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.

2. Der Ältestenrat hat das Recht und die Pflicht, Vorstandsbeschlüsse, die gegen geltendes Vereinsrecht verstoßen, zu beanstanden. Wird ein Vorstandsbeschluß beanstandet, so hat der Vorstand erneut über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.

3. Der Ältestenrat hat über einen Mitgliedausschuss im Einspruchverfahren endgültig zu entscheiden.

4. Der Ältestenrat ist bei der Vorbereitung grundsätzlicher Vereinsangelegenheiten (z. B. Satzungsänderung, Aufstellung von Jahres- und/oder Sportprogrammen) zu hören.

5. Der Ältestenrat wählt seine (n) Vorsitzende (n) und deren Vertreter/in.

6. Der Ältestenrat wird von seinem/seiner Vorsitzenden einberufen.

7. Dem Ältestenrat sind alle Vorstands- und Protokolle von Mitgliederversammlungen zuzuleiten.

8. Der/die Vorsitzende/Stellvertreter/in des Ältestenrates hat das Recht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.

§ 18 Gesetzliche Vertretung

Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Im Innenverhältnis erfolgt die Vertretung in der Weise, dass im Regelfall der erste Vorsitzende und einer der beiden 2. Vorsitzenden, in deren Verhinderungsfalle einer der beiden 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vereinsvorstandes vertretungsberechtigt sind.

§ 19 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

1. Vorsitzender

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Ihm obliegt auch die Außenvertretung, gemäß § 18. Er beruft die Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen ein und leitet sie (Ausnahme sh. § 14, Abs. 9.).

2. Vorsitzender

Die 2. Vorsitzenden vertreten den 1. Vorsitzenden. Im Rahmen der Gesamtleitung des Vereins obliegt einem 2. Vorsitzenden insbesondere die Koordination sämtlicher sportlicher Belange, dem anderen insbesondere Organisation, Verwaltung sowie das Finanzwesen des Vereins.

Geschäftsführer/in

Der/die Geschäftsführer/in unterstützt den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende für den Bereich Verwaltung und Organisation bei seinen/ihren Aufgaben. Er/sie ist verantwortlich für die Protokollführung bei den vom/von der Vorsitzenden einberufenen Versammlungen und Vorstandssitzungen.

Jugendleiter und Jugendleiterin

Der Jugendleiter und die Jugendleiterin vertreten den Verein in Jugendfragen, soweit diese Arbeit nicht durch den Vereinsvorstand übernommen wird.
Er/sie wird vom Vereinsjugendtag gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. Der Jugendleiter / die Jugendleiterin beruft den Jugendtag und den Jugendausschuss des Vereins ein und leitet sie.

Der Kassierer / die Kassiererin

Der Kassierer / die Kassiererin verwaltet das Barvermögen des Vereins. Er/sie ist für Aufstellung und Abwicklung der jährlichen Haushaltspläne verantwortlich, desgleichen für ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und dafür, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane in dieser Sache befolgt werden.

Außerdem ist er/sie zuständig für die Verwaltung des vereinseigenen Sachvermögens und für alle mit dem Verein abgeschlossenen Verträge des wirtschaftlichen Bereichs.

§ 20 Versammlungen / Sitzungen

1. Die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen erfolgt in der Regel schriftlich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung /Sitzung ist beschlussfähig.

2. Beschlüsse der Mitglieder-, Jahreshauptversammlung sowie des Vorstandes, der Abteilungen werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereins-vorsitzenden bzw. Gremiumvorsitzenden den Ausschlag.

Bei Stimmengleichheit bei Wahlen ist eine erneute Wahl bis zum Erfolg erforderlich.

4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie der weiteren Organe des Vereins müssen sich im Rahmen dieser Satzung halten.
Sie sind für den Vorstand bindend.

§ 21 Wahlen

1. Wahlen erfolgen grundsätzlich einzeln und in offener Abstimmung.

Liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor oder wird der offenen Abstimmung widersprochen, erfolgt die Wahl geheim.

2. Während der Wahlberatung muss der Kandidat / die Kandidatin, wenn es gewünscht wird, den Raum verlassen.

3. Für die Wahlen gilt die einfache Mehrheit, es sei denn, dass eine qualifizierte Mehrheit durch die Satzung vorgeschrieben ist.

§ 22 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann beschlossen werden;

a) in einer Mitgliederversammlung

b) in der Jahreshauptversammlung, wenn sie auf der Tagesordnung steht.

2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 23 Haftung des Vereins

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder Vereinsveranstaltungen vorkommenden Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 24 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zweier Mitgliederversammlungen, zu denen unter Angabe des Tagesordnungspunktes gem. § 13 dieser Satzung einzuladen ist, die mindestens 4 Wochen auseinander liegen müssen, beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen den Kirchengemeinden St. Michael und Paulus in Hagen-Wehringhausen, zu gleichen Teilen, für Zwecke der Altenhilfe zu.

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 27.03.1996 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.

Hagen, den 27. März 1996